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Fußballverletzung – Schadensersatz bei unerlaubter Handlung

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LG Coburg, Az.: 23 O 58/15, Urteil vom 27.10.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.642,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche auf Grund einer ihm zugefügten Verletzung im Rahmen eines D-Junioren-Verbandsfußballspiels geltend.

Am 16.06.2012 fand auf dem Vereinsgelände … Verbandsspiel der D-Junioren des Fußballvereins … gegen den 1. FC … statt. Beide Parteien waren zum Zeitpunkt des Vorfalls 11 Jahre alt. Der Kläger war Torhüter des Vereins …, der Beklagte Feldspieler des 1. FC … . Kurz vor Abpfiff des Spiels kam es vor dem Tor des DJK … zu einer letzten Spielsituation, an der beide Parteien beteiligt waren und bei der sich der Kläger schwer verletzte. Der konkrete Hergang der Spielsituation ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erlitt einen doppelten Kieferbruch, war bis 31.07.2012 krank geschrieben und musste sich im Rahmen einer stationären Operation einer Osteosynthese unterziehen.

Der Kläger behauptet, gegen Ende des Spiels sei ein Schuss aufs Tor des DJK … erfolgt, den er parierte und den Ball sicher vor seinem Operkörper festhielt, wobei er auf dem Ball lag. Er habe den Ball, der am Boden lag, mit beiden Armen sicher vor der Brust umschlungen und habe mit dem Oberkörper auf dem Ball gelegen. Obwohl dies der Beklagte erkannt habe, sei er auf den Kläger zugerannt und habe offensichtlich aus Frust ausgeholt, voll durchgezogen und den Kläger mit seinem ledernen Fußballschuh mit voller Wucht am Kopf getroffen. Bei diesem Vorgehen handele es sich nicht mehr um einen Sportunfall, sondern um eine vorsätzliche Körperverletzung. Der Angriff des 1. FC … sei bereits beendet gewesen, der Kläger habe den Ball sicher gehabt. Die Verletzung sei mithin nicht in einer Spielsituation oder im Zweikampf entstanden. Es handele sich um einen vorsätzlichen, zumindest grob fahrlässigen Regelverstoß, bei dem die Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß überschritten sei.

Der Kläger habe wegen der Verletzung im Oktober 2012 eine weitere Operation über sich ergehen lassen müssen und sei zwei weitere Wochen krankgeschrieben gewesen. Im neuen Schuljahr habe er am Sportunterricht nicht teilnehmen dürfen. Er sei zudem in seiner Freizeitgestaltung, beim Essen und beim Sport b[…]


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