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Verkehrsunfall – Kollision zwischen Pkw und Walzenzug

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LG Bonn – Az.: 1 O 195/16 – Urteil vom 18.11.2016

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,

a) an die Klägerin 3.989,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 zu zahlen

und

b) die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 347,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 67% und der Beklagte zu 2. zu 33%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2. zu 33%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 33%. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 08.03.2016 gegen 16:30 Uhr im Baustellenbereich des „Badeparadieses F“, U Allee …, … F, ereignete. Die Beklagte zu 1. war von der X3 GmbH mit dort im Bereich des Außengeländes vorzunehmenden Arbeiten beauftragt worden, die Klägerin war mit der Durchführung von Metallarbeiten beauftragt. Der Beklagte zu 2. ist Mitarbeiter der Beklagten zu 1.

Am Unfalltag befuhr der Zeugen N mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem W mit dem amtlichen Kennzeichen $$ – && …, zum Zwecke der Anlieferung in den Baustellenbereich hinein und dort rückwärts eine Rampe hoch. Im Bereich der Rampe fuhr der Beklagte zu 2. mit einer auf die Beklagte zu 1. zugelassenen Straßenwalze, einem Walzenzug C §§ … §-…, rückwärts auf das sich hinter ihm befindende Klägerfahrzeug. Hierdurch entstanden an dem W die in der Rechnung der Autohaus H GmbH & Co. KG vom 11.03.2016 (Anlage K02 = Bl…. – … d.A.) beschriebenen Schäden mit Reparaturkosten in Höhe von netto 5.106,52 EUR. Ferner entstanden der Klägerin durch den Unfall Abschleppkosten in Höhe von netto 151[…]


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