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Bankhaftung bei unberechtigter Nichtanerkennung einer Vorsorgevollmacht

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LG Konstanz – Az.: C 11 S 19/20 – Beschluss vom 27.05.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 19.12.2019, 1 C 156/19 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Singen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Singen vom 19.12.2019 sowie den Hinweisbeschluss der Kammer vom 06.04.2020 Bezug genommen.

Die Klägerseite beantragt die Zurückweisung der Berufung (AS II, 87). Die Beklagtenseite hat im Rahmen der gesetzten Frist zur Stellungnahme einer Entscheidung durch Beschluss widersprochen, auf den Schriftsatz vom 08.05.2020, AS II, 93 wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 19.12.2019, Az. 1 C 156/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1.

(Symbolfoto: goodluz/Shutterstock.com)

Zur Begründung wird auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 06.04.2020 Bezug genommen. An der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach nochmaliger Prüfung fest.

Insbesondere vermag der Umstand, dass die Klägerin eine Mustervollmacht mit Ankreuzoptionen verwendet hat, nichts an der Wirksamkeit der Vollmacht zu ändern. Sie bedurfte insbesondere auch nicht der notariellen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift. Auch für die Vorsorgevollmacht gilt § 167 Abs. 2 BGB; Formvorschriften, welche darüber hinausgehen, bestehen im Betreuungsrecht nur im Bereich der Sonderfälle in § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB, § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB und § 1906 a Abs. 5 Satz 1 BGB. Soll die Bevollmächtigung zu Grundstücksgeschäften e[…]


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