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Rechtsanwälte Kotz GbR

Konkurrentenmitteilung – fehlerhafte Auswahlentscheidung

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Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 6 B 218/07
Beschluss vom 09.05.2007
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 1 L 1357/06

Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem Polizeipräsidium C. zum 1. Mai 2006, 1. August und 1. September 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, oder bis die an die Antragstellerin gerichtete Konkurrentenmitteilung vom 31. August 2006 bestandskräftig geworden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 9/10, die Antragstellerin zu 1/10 jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:
Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 – entschieden, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 13. Januar 2006 der damals streitigen Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden durfte, weil das Gesamturteil und die Bewertung der Hauptmerkmale in unlösbarem Widerspruch zu den Bewertungen der Submerkmale standen.
Dieser Mangel besteht fort. Die Beurteilung der Antragstellerin ist bis heute nicht wirksam geändert worden. Der Polizeipräsident C. hat zwar mit seinem Vorlagebericht vom 18. Juli 2006 erklärt, die Bewertung der Submerkmale müsse auf die Bewertungen der Hauptmerkmale abgesenkt werden. Er hat seine ursprüngliche Beurteilung aber nicht geändert, sondern lediglich die Bezirksregierung gebeten, „diese Stellungnahme zur Plausibilität der Submerkmale im Vergleich zu den Hauptmerkmalen im Widerspruchsbescheid zu berücksichtigen und der Beamtin mitzuteilen“. Die Änderung der Beurteilung durch den verwaltungsintern gebliebenen Vorlagebericht scheidet bereits aus, weil eine Beurteilung erst mit der Bekanntgabe an den Beamten wirksam wird. Dies hatte das Verwaltungs[…]


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