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Stille Gesellschaft – Beendigung – Anspruch auf Abfindungsguthaben

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LG Dessau-Roßlau – Az.: 3 O 68/15 – Urteil vom 20.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten zu 2.) die Genehmigung der Beschlüsse zur Anpassung des Geschäftsführergehaltes des Beklagten zu 1.) vom

a) (Anlage K 10),

b) (Anlage K 11), vom

c) (Anlagen K 12 und K 13),

d) (Anlage K 14),

e) (Anlage K 16),

f) (Anlage K 17),

g) Anlage K 18) und

h) (Anlage K 19) sowie die Sonderzahlung vom

i) (Anlage K 15)

zu erteilen.

3. Der Kläger wird verurteilt, gegenüber der Beklagten zu 2.) die nachfolgenden Geschäftsvorgänge

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

j)

k)

l)

gemäß § 4 Ziffer 2 des stillen Beteiligungsvertrages vom 23.06.1999 vorbehaltlos zu genehmigen.

4. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft.

Der Kläger war 1993 Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der B. u. M. GmbH, er war daneben Gesellschafter der P. M. GmbH. Der Kläger hielt an der P. M. GmbH einen Mehrheitsgesellschafteranteil von 25.500,00 DM. Diese geriet in den Jahren 1991 bis 1993 in eine wirtschaftliche Schieflage. Die B. GmbH bot ihr am 13.10.1993 die Übernahme weiterer Geschäftsanteile an (vgl. Anlage K 36). Im Jahr 1994 stand die Insolvenzreife der Firma P. M. GmbH zu befürchten. Mit notariellem Vertrag vom 18.01.1996 (Anlage K 39) veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil (ebenso wie der weitere Gesellschafter L.) für 1,00 DM an den Beklagten zu 1). Am 19.01.1996 schlossen der Kläger und die P. M. GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft (Anlage K 40). Die P. M. GmbH wurde aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 13.12.2000 liquidiert, diese Gesellschaft wurde am 19.06.2002 gelöscht. Verschiedene Vermögensgegenstände der P. M. GmbH wurden an die Beklagte zu 2) übertragen, wobei der Umfang bzw. deren Wert zwischen den Parteien streitig sind.

Mit UR-Nr. des Notars Dr. R. vom 23.06.1999 (Anlage K 1) beurkundeten der Kläger und die Beklagte zu 2) einen Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft. Dieser enthält die wortgleiche Regelung in § 7 wie der Vertrag vom 19.01.1996. § 1 Abs. 2 regelt den Eintritt des Klägers als atypischer stiller Gesellschafter. § 2 regelt die Vereinbarung, dass mit Abl[…]


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