Es ist in der heutigen Zeit nicht ungewöhnlich, dass bei einem Verkaufsgeschäft zunächst im Vorwege dem potenziell interessierten Käufer ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Hierbei muss es sich nicht einmal um eine vollständig fremde Person sein, auch Familienmitglieder oder Freunde des Eigentümers können ein derartiges Vorkaufsrecht eingeräumt bekommen. Der Hintergrund ist bei derartigen rechtlichen Angelegenheiten vollständig klar: Der Eigentümer möchte, dass eine bestimmte Person als erste das Recht erhält, im Fall des Interesses den Besitz des Eigentümers zu erwerben. Dies ist der wesentliche Charakter eines Vorkaufsrechts. Durch dieses Vorkaufsrecht soll beispielsweise innerhalb einer Familie sichergestellt werden, dass der familiäre Besitz – beispielsweise in Form des Elternhauses oder eines elterlichen Grundstücks – auch nach dem Verkauf im Besitz der Familie verbleibt.
Grundsätzlich muss stets eine Unterscheidung zwischen dem sogenannten schuldrechtlichen Vorkaufsrecht und dem dinglichen Vorkaufsrecht vorgenommen werden.
Was sind die Besonderheiten des dinglichen Vorkaufsrechts
Beim dinglichen Vorkaufsrecht hat der Vorkaufsberechtigte, im Gegensatz zum schuldrechtlichen Vorkaufsrecht, den Erwerb des Eigentums eines anderen Erstkäufers zu verhindern. (Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)
Eine Besonderheit bei dem dinglichen Vorkaufsrecht besteht in dem Umstand, dass dieses dingliche Vorkaufsrecht als Belastung eine Eintragung in dem Grundbuch des Grundstücks bei dem zuständigen Grundbuchamt erfährt. Durch diese Eintragung wird zugleich auch automatisiert eine sogenannte Verfügungssperre erwirkt, welche sich dann auf jeden beabsichtigten Verkaufsplan des Eigentümers auswirkt. Dingliche Vorkaufsrechte werden ausschließlich bei Grundstücken zur Anwendung gebracht.
Durch das dingliche Vorkaufsrecht ist das jeweilige Grundstück des Eigentümers in der Form belastet, als dass die begünstigte Person gem. § 1098 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Vorkaufsrecht besitzt. Die begünstigte Person halt also als erste Person vorrangig das Recht, das Grundstück zu erwerben. Ein anderweitiger Verkauf des Grundstücks seitens des Eigentümers darf ohne die Zustimmung der begüns[…]