OLG Saarbrücken
Az.: 4 U 484/11
Urteil vom 03.04.2014
Leitsatz: Ein Busfahrer, der einem Rollstuhlfahrer durch Ausfahren der Rampe Hilfestellung beim Einstieg leistet, ist gehalten, einen erkennbar schwerbehinderten Fahrgast auf die korrekte Positionierung seines Rollstuhls im Bus hinzuweisen, wenn er erkennt, dass der Fahrgast seinen Rollstuhl im Bus quer statt längs zur Fahrrichtung ausrichtet.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Dezember 2011 – 12 O 323/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an B. W., 250 EUR zu zahlen.
b. Die Beklagten werden verurteilt, an die ÖRAG AG, 48 EUR zu zahlen.
c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger war am 22.5.2010 Insasse eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Linienbusses der Beklagten zu 1) und nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit wegen eines behaupteten Sturzes auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Am bezeichneten Tag bestieg der Kläger mit seinem elektroangetriebenen Rollstuhl den Linienbus der Linie 110 an der Haltestelle am Stadtbad in Völklingen in Richtung Saarbrücken. In dem Linienbus befand sich in dem Bereich vor der hinteren Einstiegstür ein für Rollstuhlfahrer vorgesehener Platz. Rollstuhlfahrer sind danach gehalten, sich mit dem Rollstuhl entgegen der Fahrtrichtung mit der Lehne des Rollstuhls an die rückwärtige Lehne einer Sitzbank zu positionieren. Diesen Platz nahm der Kläger nicht ein. Stattdessen fuhr der Kläger über eine ausgefahrene Rampe gerade in den Bus hinein und parkier[…]