LG Magdeburg – Az.: 10 OH 12/16 – Beschluss vom 06.12.2016
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenerstattung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Am 10.08.2016 kauften der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Grundstück in B zu einem Kaufpreis von 60.000,00 €.
Am 07.09.2015 beurkundete die beteiligte Notarin einen Vertrag zwischen dem Antragsteller und seiner geschiedenen Ehefrau. Danach überließ die Ehefrau dem Antragsteller ihren Miteigentumsanteil von 1/2 an dem in B gelegenen Grundstück. Als Gegenleistung übernahm der Antragsteller die noch offene Darlehensforderung der Commerzbank AG, die zum damaligen Zeitpunkt ein Betrag von 67.000,00 € aufwies. Darüber hinaus verpflichtete sich der Antragsteller an seine geschiedene Ehefrau im Falle des Verkaufs des Grundstücks 7.500,00 € zu zahlen. Schließlich bestellte der Antragsteller der Ehefrau ein Vorkaufsrecht für den ersten Vorkaufsfall: danach sollte die Ehefrau bei Ausübung des Vorkaufsrechts einen Kaufpreis zahlen, der den vertraglich vereinbarten Kaufpreis mit dem Dritten um 7.500 € unterschreitet.
Mit Kostenrechnung vom 21.09.2015 rechnete die Notarin mit der Kosten Rechnungsnummer R 1330/0/1 2015 einen Gesamtbetrag von 968,90 € ab. Als Geschäftswert nahm sie einen Betrag i.H.v.161.500,00 € an. Dabei addierte sie den hälftigen Grundstückswert von 60.000,00 €, die Übernahme der hälftigen Restvaluta i.H.v. 34.000,00 €, die Zahlungsverpflichtung von 7.500,00 € und das Vorkaufsrechts mit einem Wert von 60.000,00 €.
Die Notarin behauptet, der Antragsteller habe mit Darlehn und aus eigenen Mitteln Investitionen in das Grundstück vorgenommen, so dass der Wert höher anzusetzen sei.
Der Antragsteller behauptet, es seien nach dem Erwerb nur einige Fenster erneuert und Wohnräume im normalen Umfang renoviert worden.
Der Antragsteller meint, es könne der hälftige Grundstückswert betrage 30.000,00 €, die Übernahme der Darlehnsvaluta müsse mit 33.500,00 € und das Vorkaufsrecht mit 52.500,00 € (nämlich 60.000,00 € -7.500,00 €) bewertet werden, so dass der Geschäftswert 123.500,00 € betrage.
II.
Der nach § 127 GNotKG statthafte Kostenprüfungsantrag ist teilweise begründet.
Zwischen den Parteien streitig ist alleine der angenommene Geschäftswert.
Nach § 97 Abs. 3 GNotKG darf bei einem gegenseitigen Vertrag nur eine Leistung im Geschäftswert angesetzt werden, und zwar der höhere Wert. Die Leistung der Ehefrau besteht in der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils. Die Geg[…]