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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetdomainanmeldung – Nichtanmeldung – Schadensersatzansprüche

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Landgericht Görlitz
Az.: 1 O 127/03
Verkündet am: 31.8.2004

In dem Verfahren wegen Schadenersatz erlässt das Landgericht Görlitz – 1. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2 004 folgendes

URTEIL
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2003 zu.zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Anmeldung einer Internetdomain geltend.
Am Freitag, den 08.11.2002 bestellte der Zeuge X die Domain bei der Firma des Beklagten. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Zeuge zur Bestellung für die Kläger bevollmächtigt war.
Gegenstand der Beauftragung des Beklagten war die Anmietung eines Pakets, bei dem der Beklagte dem Kläger Speicherplatz auf seinen Computern zur freien Verfügung überlassen sollte. Darin enthalten waren weiterhin die Einrichtung und Unterhaltung einer Domain, eine bestimmte Menge an Datentransfer pro Monat sowie mehrere e-Mail Adressen. Zur Realisierung dieser Leistungen sollte dem Kläger ein Zugang (Account) zu den Computern des Beklagten eingerichtet und mit entsprechendem Speicherplatz unterlegt werden.
Auf der Webseite des Beklagten, auf welcher unter Ziffer 6 der Bestellvorgang beschrieben wird, teilt die Beklagte ihren Kunden mit, dass die bestellte Domain nach Prüfung der Daten innerhalb eines Tages freigeschaltet werde, vgl. K2 = Bl. 6 d.A.
Noch am gleichen Tage, am 08.11.2002 um 15.28 Uhr erhielt der Kläger eine Auftragsbestätigung des Beklagten (Anl. K3 = Bl. 7 d.A. ).
Zur Registrierung der Domain und nach Überprüfung der Adresse des Klägers schickte der Beklagte die Anfrage noch am 08.11.2002 an dem Mitglied, mit dem der Beklagte zusammenarbeitet. Von dort erhielt der Beklagte um 19.09 Uhr eine Warnmitteilung und um 20.31 Uhr eine Fehlermeldung.
Die Auswertung dieser Meldungen nahm der[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/domain1.htm

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