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Zeugenvernehmung – Protokollverwertung im Wege des Urkundenbeweises unzulässig

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OLG Frankfurt – Az.: 6 U 59/20 – Urteil vom 04.11.2021

Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das am 3.3.2020 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorbehalten.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten als gesetzliche Erben auf Grund eines Verkehrsunfallgeschehens vom XX.XX.2016 in Anspruch.

Am Unfalltag befuhr der Kläger um 16:52 Uhr mit dem von ihm geführten LKW die „Straße1“ Stadt1 in Fahrtrichtung Stadtteil1. Vor einer geschlossenen Bahnschranke hielt er seinen LKW an der Haltelinie an. Zur selben Zeit befand sich die am XX.XX2004 geborene Tochter der Beklagten gemeinsam mit der Zeugin A – die ihre Tante ist – und ihrer Schwester auf dem Nachhauseweg von der Schule. Die Tochter der Beklagten war bereits ein Stück weit vorausgefahren. Der Heimweg führte vor dem Bahnübergang, an dem der Kläger wartete, von einem dort schräg einmündenden Fußweg aus, quer über den Kalbacher Weg in den Fußweg in den gegenüberliegenden Park. Nach dem Öffnen der Bahnschranke fuhr der Kläger mit dem von ihm geführten LKW an, wobei er die Tochter der Beklagten mit seinem LKW erfasste und diese tödlich verletzt wurde. Die weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat außergerichtlich Ansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht, die die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben haben. Er hat seit dem Unfall nicht mehr gearbeitet.

Der Kläger hat behauptet, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Als die Schranke noch geschlossen gewesen sei, habe niemand am Fußgängerweg gestanden. Vor dem Anfahren habe er nachgesehen, ob sich jemand vor dem Lkw befunden habe. Die Tochter der Beklagten habe er nicht sehen können. Diese sei ohne auf den Verkehr zu achten, in die Straße eingefahren. Seit dem Unfall habe er keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen können und seine Arbeitsstelle verloren. Er leide unter einer Belastungsstörung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Behauptungen des Klägers zu den Unfallfolgen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (S. 3 LGU, Bl. 216 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger verlangt von den Beklagten Verdienstausfall, Schmerzensgeld, eine monatliche[…]


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