LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 1 O 358/20 – Urteil vom 17.06.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klagepartei begehrt die Feststellung einer schadensrechtlichen Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal.
Am 23.03.2017 kaufte der Kläger bei einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten in B. K. als Neufahrzeug ein Wohnmobil, Typ: Carado T 337 (FIN: […]) zum Preis von 48.000,00 €. Das Wohnmobil basiert auf einem Fahrgestell/Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato mit einem 2,3 Liter Dieselmotor und einer Motorleistung von 96 kW. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 25 vorgelegte Rechnung verwiesen.
Das Fahrgestell/Basisfahrzeug ist im Rahmen eines sog. Mehrstufengenehmigungsverfahrens in Italien für den Hersteller FCA Italy S.p.A. typengenehmigt, der Aufbau des Wohnmobilherstellers in Deutschland.
Die Klagepartei behauptet, in der Software zur Steuerung des Motors des Fahrzeugs befinde sich eine (gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige) Abschalteinrichtung für die Abgasnachbehandlung. Diese Funktion deaktiviere schlicht die Abgasreinigung 22 Minuten nach dem Start des Fahrzeugs. Da ein Testzyklus im für die Zulassung maßgeblichen „NEFZ“ 21 Minuten dauere, arbeite das Basisfahrzeug im Rahmen der Prüfungen zur Typenzulassung mit aktivierter Abgasnachbehandlung, im Dauerbetrieb in der Praxis aber (weitgehend) ohne diese Funktion. Im Prüfstandsbetrieb bewirke die Software damit eine im Normalbetrieb nicht erfolgende Abgasrückführung, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemmissionen auf dem Prüfstand – anders als im normalen Fahrbetrieb – eingehalten werden könnten. Ferner sei im Fahrzeug zur Erreichung desselben Ziels ein sog. Thermofenster sowie zur Verschleierung dieser Funktionen zudem ein bewusst fehlerhaftes On-Board-Diagnosesystem vorhanden.
Der Kläger trägt weiter vor, die Beklagte sei Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeugs verbauten Motors. Sie sei weiterhin gegenüber den einzelnen Konzerngesellschaften weisungsbefugt und entscheide, was entwickelt, gebaut und vertrieben werde, sie habe allgemein für den gesamten Konzern und damit implizit auch ihm hiesigen Fall die grundlegende strategisc[…]