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Zwangsräumung Wohnung – Auszahlung Räumungsguterlös an Gläubiger

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LG Berlin – Az.: 51 T 567/17 – Beschluss vom 19.12.2017

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 19.09.2017 geändert.

Auf die Erinnerung der Schuldnerin wird festgestellt, dass der Schuldnerin der Betrag aus dem Erlös der Zwangsversteigerung vom 04.08.2017 von insgesamt 2.180,00 EUR von dem Gerichtsvollzieher für die Schuldnerin zu hinterlegen ist. Dieser Betrag ist der Schuldnerin auszuzahlen.

Im übrigen werden die Erinnerung und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht erhoben.
Gründe
I.

Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin die Räumung zur Erzwingung von Wohn- und Kellerräumen betrieben.

Bei der am 02.06.2017 begonnenen und am 07.06.2017 beendeten Räumung wurde das Räumungsgut der Schuldnerin auf Kosten der Schuldnerin in die Pfandkammer Neukölln verbracht, nachdem von der Gläubigerin ein weiterer Vorschuss von 10.000,00 EUR abverlangt, von dieser zugesagt und später eingezahlt worden war.

Die Schuldnerin bat u. a. mit Email vom 06.06.2017 den Gerichtsvollzieher um Aushändigung des Räumungsguts.

Am 14.06.2017 unterzeichnete die Schuldnerin eine Empfangsbestätigung über aus dem Räumungsgut erhaltene 9 Kisten Papiere. Diese beinhalteten persönliche Unterlagen sowie Medikamente und Brillen.

Hinsichtlich des unpfändbaren und unverwertbaren Räumungsgutes (Kleidung und Hausrat) teilte der Gerichtsvollzieher ihr mit Email vom 22.06.2017 mit, dass diese nur im Wege einer einmaligen Abholung ausgehändigt werden könnten, da der beauftragten Spediteurfirma durch die Bereitstellung jedes mal Kosten entstehen würden.

Mit Schreiben vom 18.07.2017 verwies der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin wegen deren Herausgabeverlangen auf eine Kostenaufstellung der beauftragen Speditionsfirma vom 18.07.2017 als Bedingung für die Abholung bzw. Auslösung des (pfändbaren) Räumungsgutes und verwies sie für weitere Details betreffend den Aufbau des Räumungsgutes für die angesetzte Versteigerung direkt an die Speditionsfirma. In dem mit „Kostenvoranschlag“ überschriebenen Anschreiben der Speditionsfirma vom 18.07.2017 wird die Abholung des gesamten Räumungsguts von der Begleichung einer Auslagerungsgebühr in Höhe von 566,44 EUR sowie einer Kaution von 1.000,00 EUR zur Kostenabdeckung für gegebenenfalls nicht vollständig abgeholte und zu entsorgenden Gegenstände abhängig gemacht.

Am 04.08.2017 wurde das Räumungs[…]


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