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Nötigung – rücksichtsloses Überholen und Ausbremsen

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KG Berlin – Az.: (3) 161 Ss 211/16 (144/16) – Beschluss vom 20.12.2016

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. September 2016

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht einer Nötigung, sondern einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 5 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG tateinheitlich begangen mit einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 4, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG schuldig ist, und

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. September 2016 wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tages-sätzen zu je 25,00 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von zwei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hierzu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Am 1. April 2016 befuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … den in 13405 Berlin gelegenen Kurt-Schumacher-Damm. Weil er sich über die langsame Fahrweise des vor ihm fahrenden Pkw des Zeugen S… behindert fühlte, überholte er den Zeugen rechts und setzte sich knapp vor dessen Fahrzeug auf die linke Spur, sodass der Zeuge stark abbremsen musste, jedoch keine Vollbremsung durchführte. Der Angeklagte wollte durch sein Verhalten erzwingen, dass der Zeuge abbremsen musste. An der nächsten Lichtzeichenanlage, die rotes Licht abstrahlte, befand sich der Angeklagte vor dem Pkw des Zeugen. Er stieg aus, ging auf das Fahrzeug des Zeugen zu und beschimpfte diesen u.a. mit den Worten „Fotze“, wodurch er den Zeugen in seiner Ehre verletzten wollte, was dieser auch so empfand.“

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten (Sprung-)Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Antragsschrift zu dem Rechtsmittel ausgeführt:
„Der Sprungrevision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, kann der vorläufige Erfolg nicht vers[…]


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