OLG Hamm, Az.: 20 U 13/95
Urteil vom 23.06.1995
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 1994 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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I. Die Parteien streiten über die Berechnung der Entschädigung eines Sturmschadens in der Hausratversicherung, der die VHB 84 zugrundeliegen. Der Kläger veräußerte 1992 sein Haus und teilte seinen Hausrat auf. Einen Teil nahm er mit in die Wohnung seiner Tochter, den anderen Teil stellte er in dem von seinem Sohn M. K. angemieteten Haus unter. Dazu hat er einen Änderungsantrag an den Beklagten gestellt, den dieser mit Versicherungsschein vom 12.10.1992 angenommen hat.
Am 13.01.1993 wurde das Dach des Hauses des Sohnes auf beiden Seiten durch Sturm abgedeckt und Regenwasser drang hinein. Der Kläger befand sich für 14 Tage im Urlaub und konnte erst danach von seinem Sohn über den Schadenseintritt informiert werden. Zunächst bezifferte er den Schaden auf 9.000,00 DM, sodann auf 25.670,00 DM und zuletzt auf 50.007,00 DM. Der Beklagte hat den Schaden durch den Sachverständigen und Zeugen W. schätzen lassen und den von ihm ermittelten Schadensbetrag in Höhe von 8.287,00 DM gezahlt. Der Kläger verfolgt mit der Klage den behaupteten weitergehenden Schaden.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da der Kläger einen höheren Schaden nicht bewiesen habe.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Versicherungsort (§ 10 Nr. 1 VHB 84) wirksam auf nur 1 Zimmer in dem vom Sohn des Klägers angemieteten Haus beschränkt hat. Der Kläger hat einen über den von der Beklagten gezahlten Betrag hinausgehenden Schaden wegen Sturmschadens gemäß §§ 1 Abs. 1 VVG, 1 Abs. 1, 8 Abs. 3 c, 18 Abs. 1 a VHB 84 nicht bewiesen.
Im Schadensfall hat der Beklagte den Kläger grundsätzlich den Neuwert gem. § 18 Nr. 2 VHB 84 zu ersetzen. Diesen hat der Beklagte, soweit sturmbedingte Schäden aufgrund der Beweisaufnahme feststehen, gezahlt. Auf die Ausführungen im Gutachten des Zeugen W. vom 01[…]