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Verlängerte Entgeltfortzahlung bei Kündigung im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit

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LAG Nürnberg – Az.: 5 Sa 115/19 – Urteil vom 04.07.2019

I. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 13.02.2019 mit dem Aktenzeichen 2 Ca 3819/18 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 1.570,00 € (in Worten: Eintausendfünfhundertsiebzig Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2018 zu zahlen.

III. Die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen übergegangenen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Die bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Arbeitnehmerin B… war bei der Beklagten seit dem 08.02.2018 beschäftigt. Ab dem 12.02.2018 war diese Arbeitnehmerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit teilte Frau B… der Beklagten telefonisch am 12.02.2018 mit. Die Versicherte B… hat der Klägerin gegenüber erklärt, dass ihr durch den Vorgesetzten G… bei Meldung der Arbeitsunfähigkeit bereits eine erkrankungsbedingte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses avisiert worden sei. Herr G… habe insoweit geäußert, es tue ihm leid, wenn Frau B… jetzt erkrankt sei, sie sei aber nun einmal in der Einarbeitung. Wenn sie jetzt zu Hause bleibe müsse man das Beschäftigungsverhältnis gegebenenfalls beenden. Obwohl Frau B… zunächst bis einschließlich 14.02.2018 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, nahm sie ihre Tätigkeit trotz der Erkrankung am 13.02.2018 und 14.02.2018 wieder auf und besuchte in dieser Zeit eine Schulungsmaßnahme der Beklagten. Wegen der Erkrankung war Frau B… jedoch ab dem 15.02.2018 nicht mehr in der Lage, weiter an dieser Schulungsmaßnahme teilzunehmen. Am 23.02.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin zum 09.03.2018. Zuvor hatte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 15.02.2018 zu der beabsichtigten Kündigungsmaßnahme angehört. Die Klagepartei gewährte der versicherten Arbeitnehmerin ab 10.03.2018 bis 18.04.2018 Krankengeld in Höhe von insgesamt 1.570,00 €. Mit Schreiben vom 25.04.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf § 115 SGB X auf, an sie übergegangene Fortzahlungsansprüche in Höhe von 1.570,00 € zu zahlen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.04.2018 die verlangte Zahlung ab. Mit Schreiben der Klägerin vom 24.05.2018 wurde nochmals unter Fristsetzung die Beklagte zur Zahlung aufgefordert. Nach abgelaufener Frist hat die Klägerin mit A[…]


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