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Rechtsschutz (gewerkschaftlicher) – Verweigerung ohne sachlichen Grund – PKH

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 1 Ta 187/06
Beschluss vom 15.12.2006

Im Beschwerdeverfahren hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 15.12.2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.03.2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin möchte mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag erreichen:

„Es wird festgestellt, dass in Folge der Anfechtungserklärungen vom 12.09.2005 die als „Geständnis“ bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 sowie die als „Schuldanerkenntnis und Schuldentilgungsplan“ bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 und das notarielle Schuldanerkenntnis vom 13.05.2005, das die Klägerin vor der Notarin M… B… abgegeben hat, nichtig sind.“

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30.03.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin gewerkschaftlichen Rechtsschutz genieße, Das sei nach § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen zu berücksichtigen, das einzusetzen sei.

Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 05.04.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.05.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass ihr die Interessenvertretung durch die Gewerkschaft abgelehnt worden sei.

Die Gewerkschaft ver.di hat durch Schreiben vom 16.06.2006 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin gem. § 4 Ziff. 4 der Rechtsschutzrichtlinie eine Rechtsschutzgewährung leider versagt worden sei. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 70/71 d. A. Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.08.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies wie folgt begründet:

Die Tatsache, dass die Gewerkschaft die Prozessvertretung der Antragstellerin abgelehnt habe, sei rechtlich unerheblich. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung. Dieser könne nur versagt werden, wenn für die Rechtsvertretung die Kostenübernahme hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestünd[…]


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