OLG München – Az.: 34 Wx 382/16 und 34 Wx 383/16 – Beschluss vom 04.01.2017
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 10. und 14. Oktober 2016 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht Starnberg – Grundbuchamt – wird angewiesen, die Eintragungsanträge nicht wegen fehlender Eindeutigkeit der Auflassungsurkunde zur Verfügungsbefugnis/ Einigungsberechtigung des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.
Gründe
I.
Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch ist die am 18.3.2016 verstorbene Ina B. als Eigentümerin von Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie an einem Tiefgaragenstellplatz eingetragen.
1. Zu notarieller Urkunde vom 27.6.2016 überließ der Beteiligte zu 1, handelnd als Alleinerbe nach seiner Ehefrau und als deren Bevollmächtigter aufgrund beigefügter notarieller Vollmacht vom 5.3.2009, das Wohnungs- und Teileigentum an den Beteiligten zu 2, nach Angaben das einzige (volljährige) Kind der Eheleute B.. Die Urkunde enthält folgende weitere in diesem Zusammenhang erhebliche Erklärungen:
I. 2. Erbfolge
Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, Frau …, ist am 18.03.2016 verstorben und wurde nach Angabe der Beteiligten gemäß Gemeinschaftlichen Testament vom 05.03.2009, URNr. …, das noch nicht eröffnet wurde, von ihrem Ehemann, Herrn Dr. (= Beteiligter zu 1) allein beerbt.
Die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend dieser Erbfolge wird im Grundbuch … nur beantragt, soweit es für den Vollzug erforderlich ist.
In Ziffer II. 1. überträgt der Beteiligte zu 1 als Veräußerer den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 als Erwerber zu Alleineigentum. Zum Rechtsgrund für die Überlassung ist unter Ziffer II. 2. aufgeführt, dass sie im Weg vorweggenommener Erbfolge stattfinde, und zwar aufgrund des Wunsches der Erblasserin und aufgrund Vereinbarung der Beteiligten im Weg der Erbfolge nach Ina B., was dem mehrfach gegenüber den Beteiligten geäußerten Wunsch der Erblasserin entspreche, wonach das bereits vom Erwerber bewohnte Vertragsobjekt nach deren Tod direkt ins Eigentum des Sohnes übergehen solle. Ina B. habe insbesondere wegen ihrer schweren Erkrankung in der Folgezeit lediglich versäumt, ihren bereits vorher getroffenen letzten Willen – im gemeinschaftlichen Testament von 2009 – gemeinsam mit ihrem Ehemann zu ändern.
Die „Vertragsteile“ erklärten gemäß Ziffer V. 1 die Einigung über den Eigentumsübergang, die „Beteiligten“ bewilligten und beantragten gemäß Ziffer V. 3.,[…]