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Unterhaltspflicht für erwachsene Kinder: Wie lange müssen Eltern zahlen?

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Wie lange müssen Eltern Unterhalt für ihre Kinder ab 18 Jahren zahlen?
Wenn Menschen sich dazu entschließen, Kindern das Leben zu schenken, gehen sie damit eine besondere Verantwortung ein. Diese Verantwortung gilt in der Regel bis zu der Volljährigkeit des Kindes und kann aufgeteilt werden in persönliche Verantwortung für das Handeln bzw. das Wohl des Kindes sowie die wirtschaftliche Verantwortung für das finanzielle Wohl des Kindes. Zwischen der persönlichen Verantwortung für das Handeln des Kindes und der wirtschaftlichen Verantwortung – sprich dem Unterhalt – muss jedoch eine Unterscheidung vorgenommen werden. Im Gegensatz zu der persönlichen Verantwortung für das Handeln des Kindes endet der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht mit der Volljährigkeit.

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Die Unterhaltspflicht der Eltern ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Altersgrenze gebunden. Dementsprechend schulden Eltern ihren Kindern den Unterhalt so lange, bis die begabungsbezogene Berufsausbildung von dem Kind abgeschlossen ist. Diese Schuld ist jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Die wichtigsten Kriterien sind in diesem Zusammenhang die Zielstrebigkeitspflicht des Kindes sowie die Zumutbarkeitsgrenzen der Eltern.
Der Schulabschluss beendet die elterliche Unterhaltspflicht nicht
Wie lange müssen Eltern Unterhalt für erwachsene Kinder zahlen? (Symbolfoto: Billion Photos/Shutterstock.com)

Auch wenn sich landläufig eine anderweitige Meinung in den Köpfen der erwachsenen Menschen festgesetzt hat, so endet die Unterhaltsverpflichtung von Eltern nicht mit dem Erreichen eines Schulabschlusses des Kindes. Der Grund hierfür liegt in der Definition, dass der Abschluss einer begabungsbezogenen Ausbildung des Kindes die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind beendet. Eine begabungsbezogene Ausbildung eines Kindes endet in der gängigen Praxis erst nach dem Erreichen der Volljährigkeit, sodass für die Dauer der Ausbildung auch bei volljährigen Kindern noch ein Unterhaltsanspruch gegenüb[…]


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