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Verkehrsunfall zwischen einem in ein Grundstück Abbiegenden und Überholer

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Überholen oder Abbiegen: Ein Balanceakt der Verantwortung
Ein kürzlich gefälltes Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) beleuchtet die oft verworrene Frage der Verantwortung im Straßenverkehr. Im Mittelpunkt dieses Falles stand ein Unfall zwischen zwei Verkehrsteilnehmern – einer, der überholen wollte, und der andere, der zur selben Zeit abbiegen wollte. Es wurde eine Neubewertung der Haftungsquote vorgenommen, wobei eine wichtige Rolle spielte, wer die Verkehrsregeln missachtet hatte und ob eine ausreichende Signalisierung der Absicht erfolgt war. Das Gericht sah es als seine Aufgabe an, diese Fragen zu klären und eine faire und gerechte Haftungsverteilung zu finden.

Direkt zum Urteil Az: 10 U 970/21 springen.

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Wer trägt die Verantwortung?
In dem Unfall war eine Person, die versuchte, auf ein Grundstück abzubiegen, in Konflikt mit einem Überholenden gekommen. Das Gericht musste die Frage klären, wer die größere Verantwortung für den Unfall trägt. Eine wichtige Rolle spielte dabei die Einhaltung der Verkehrsregeln. Das Gericht stellte fest, dass die abbiegende Person mehrere Verkehrsregeln verletzt hatte, darunter die ordnungsgemäße Signalisierung des Abbiegens und die doppelte Rückschaupflicht.
Die Rolle des Sachverständigen
Ein wichtiger Punkt in der Gerichtsentscheidung war die Aussage eines Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass der Überholende für die abbiegende Person zum Zeitpunkt des Abbiegevorgangs erkennbar war. Dieses Detail war entscheidend für das Gericht, um zu dem Schluss zu kommen, dass die abbiegende Person den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie ihre Absicht korrekt signalisiert und die notwendige Rücksichtnahme gezeigt hätte.
Die finale Haftungsverteilung
Die endgültige Entscheidung des Gerichts war eine Änderung der Haftungsquote. Während das Landgericht ursprünglich eine Quote von 70 zu 30 zu Lasten der Beklagten festgelegt hatte, kam das OLG München zu dem Schluss, dass eine faire Haftungsverteilung bei 50 zu 50 liegt. Diese Neubewertung der Haftungsquote berücksichtigt sowohl die Verkehrsverstöße der abbiegenden Person als auch die Tatsache, dass der Überholvorgang für die abbiegende Person erkennbar war.

Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 10 U 970/21 – Urteil vom 28.07.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 19.02.2021 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 04.02.2021[…]


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