AG Kassel
Az: 421 C 2626/04
Urteil vom 27.06.2005
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Kassel -Abt. 421 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2005 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.330,48 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5,600,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagte auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung in Verbindung mit einer SteIlvertretervereinbarung Honoraransprüche geltend, die im Zusammenhang mit einer Operation des Beklagten 19.3.2003 wegen eines metastasierten Coloncarcinoms stehen.
Der Beklagte begab sich am 14.03.2003 zur stationären Behandlung in das Universitätsklinikum XXX. Noch am gleichen Tag schloss er einerseits mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab und andererseits mit dem Klägers als liqudationsberechtigten Chefarzt eine Zusatzvereinbarung, die diesen zur persönlichen Behandlung des Beklagten verpflichtet und ihm dafür auch zur Liquidation nach den Grundsätzen des GOA berechtigt.
In der Wahlleistungsvereinbarung ist als ständiger Vertreter des Klägers der Oberarzt Prof. Dr. XXX benannt. Auf die schriftliche Wahlleistungsvereinbarung wird Bezug genommen (Bl..83 d.A.).
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Kläger wegen Abwesenheit die für den 19.3.2003 geplante Operation des Beklagten nicht würde durchführen können, kam es dazu, dass der Beklagte am 18.03.2003 eine Stellvertretervereinbarung unterzeichnete, nachdem er zuvor nach Vortrag des Klägers darüber aufgeklärt worden war, dass er die geplante Operation bis zur Rückkehr des Klägers verschieben oder sich durch Oberarzt Prof. Dr. XXX als den ständigen Vertreter des Klägers zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages operieren lassen könne.
Auf die schriftliche SteIlvertretervereinbarung vom 18.03.2004 wird verwiesen (BI. 4 d.A). Oberarzt Prof. Dr. XXX operierte den Beklagten am 19.3.2004. Der Kläger liquidiert für diese Leistungen 4.814,88 EUR. Auf die Liquidation vom 16.06.2003 wird ebenfalls Bezug genommen (BI. 5 ff. d.A.).
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