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Grenzen des Notwegerechts eines Grundstücksnachbarn

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LG Magdeburg – Az.: 10 O 1705/16 (379) – Urteil vom 14.12.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn und streiten um ein Notwegerecht.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T 6 in B, Flur 39, Flurstück 1342/2. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks G 13 b, Flur 39, Flurstück 1343/9 sowie Flurstücke 1343/21 und 1343/23. Auf dem Grundstück 1343/21 steht das Wohnhaus der Beklagten. Von der vom G abzweigenden Stichstraße führt ein in der Anlage K1 rot markierter, gepflasterter Weg auch Foto 3 des Ortstermins), der im Eigentum der Beklagten steht, bis etwa in die Mitte des Grundstücks der Beklagten 1343/21. Bis zum Grundstück der Klägerin ist dann eine Wiese vorhanden, auf der sich kleinere Bäume befinden. Das Grundstück trennt eine Hecke, die auf dem Grundstück der Beklagten steht.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1, die Luftbilder aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 29.11.2017 und die vom Gericht anläßlich des Ortstermins am 30.11.2017 gefertigten Fotos Bezug genommen.

Die Klägerin hat ein im Grundbuch eingetragenes Notwegerecht über das Grundstück 1342/3. Von dem G/Ecke Gartenweg führt ein schmaler Gehweg (Foto 2) ansteigend bis zum Wohnhaus der Klägerin. Nach Angaben der Stadt soll der Zuweg zum Grundstück der Klägerin offiziell über den oberhalb des Grundstücks verlaufenen Weg erfolgen. Dabei handelt es sich um einen Weg, der nicht mit Fahrzeugen befahrbar ist.

Die Klägerin hat ihr Grundstück im Jahr 1991 von ihrem Vater übertragen bekommen und lebte allerdings bereits zuvor in dem auf dem Grundstück stehenden elterlichen Haus.

Die Klägerin meint, ihr stünde ein Notwegerecht dergestalt zu, dass sie den im Eigentum der Beklagten stehenden Weg mitbenutze dürfe bis zur Mitte des Grundstücks der Beklagten. Des Weiteren stünde ihr ein Recht zu, den Weg entsprechend zu verlängern bis zu ihrem Grundstück und um dann auf ihrem Grundstück einen Stellplatz zu erreichten.

Hinsichtlich des angedachten Weges wird auf die Anlage K 1 verwiesen, wo der Weg rot schraffiert ist. Hier ist allerdings zu beachten, dass der bisherige Weg etwa in der Mitte des Grundstücks 1343/21 endet.

Die Klägerin b[…]


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