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Verkehrsunfall – sach- und fachgerechte Reparatur von Vorschäden

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OLG Celle – Az.: 14 U 119/16 – Urteil vom 08.02.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden – 4 O 191/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Von Minerva Studio/Shutterstock.com)

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden.

2. Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet. Denn der Kläger, dem mangels Berufungsangriffs der Beklagten insoweit ein Anspruch dem Grunde nach auf Ersatz der unfallbedingten Schäden in Höhe von 70 % aufgrund des Verkehrsunfalls vom 16. März 2014 zusteht, hat seinen Fahrzeugschaden – hier in Gestalt des Wiederbeschaffungswertes – der Höhe nach nicht hinreichend schlüssig und substantiiert im Einzelnen dargelegt.

Im Hinblick darauf, dass der klägerische Pkw von zwei massiven Vorschadensereignissen betroffen war, deren ordnungsgemäße Reparatur sich – anders als der Kläger behauptet und der Sachverständige und das Landgericht annehmen – nicht (mehr) feststellen lässt, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass durch das streitgegenständliche Kollisionsereignis ein Fahrzeugschaden in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe entstanden sein soll.
Im Einzelnen:
a) Zum Beweis eines Fahrzeugschadens kann sich der Kläger schon nicht auf das von ihm in Auftrag gegebene vorgerichtliche Schadengutachten des Sachverständige B. vom 21. März 2014 (Bl. 6 ff. d. A.) beziehen. Denn der Sachverständige B. hat zu etwaigen Vorschäden am klägerischen Fahrzeug lediglich „Gebrauchsschäden. Lackierung des vorderen Stoßfängers links unterhalb beschädigt, verschrammt“ angegeben, was dem tatsächlichen Ausmaß der massiven – angeblich reparierten – Vorschäden nicht gerecht wird. Aus diesem Grund bietet die gu[…]


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