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Beauftragt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, so kann er die diesbezüglich anfallenden Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote von der gegnerischen KfZ-Haftpflichtversicherung bzw. dem Schädiger ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az: VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11). Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am Verkehrsunfall, so muss er die Kosten des Sachverständigengutachtens entsprechend seiner Mitverschuldensquote selbst tragen.[…]