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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherung – Kausalitätsgegenbeweis bei Verkehrsunfallflucht

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Verkehrsunfallflucht und Kfz-Haftpflicht: Deutung des Kausalitätsgegenbeweises
In einem Fall, der vor dem Amtsgericht Dinslaken verhandelt wurde, steht ein Klägerin, die eine Kfz-Haftpflichtversicherung darstellt, im Zentrum der Debatte. Hier wird die Erstattung eines Teils der Versicherungsleistungen, die sie infolge eines Verkehrsunfalls gezahlt hat, vom Beklagten, dem Mitversicherten, gefordert. Das Herz der Kontroverse: Der Beklagte entfernte sich unerlaubt vom Unfallort – eine Situation, die auch als Verkehrsunfallflucht bekannt ist.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte arglistig gehandelt, indem er den Unfallort ohne die erforderlichen Feststellungen verließ, obwohl er wusste, dass er das Fahrzeug des Geschädigten beschädigt hatte. Dieser Vorfall wurde von einer Zeugin beobachtet und die Polizei konnte den Beklagten später an seiner Wohnanschrift ausfindigmachen. Gegenüber den Polizeibeamten räumte der Beklagte seine Fahrereigenschaft und den Hergang des Unfallgeschehens ein.

Direkt zum Urteil Az: 32 C 299/20 springen.

Das Dilemma der Verkehrsunfallflucht
Der Vorfall ereignete sich nach einem gemeinsamen Handballtraining des Beklagten und des Geschädigten auf dem Parkplatz vor der Sporthalle. Der Beklagte fuhr rückwärts aus dem Parkplatz und stieß dabei mit dem Fahrzeug des Geschädigten zusammen, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Sporthalle befand. Nach dem Vorfall stieg der Beklagte aus seinem Fahrzeug aus und inspizierte den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten. Trotz seines Wissens über den Unfall und die Identität des Geschädigten entschied er sich, den Unfallort zu verlassen.
Die Suche nach Gerechtigkeit
Die Polizei konnte den Beklagten anhand des von der Zeugin bereitgestellten Kennzeichens und der Aussage des Geschädigten ausfindig machen. An seiner Wohnanschrift konfrontiert, gab der Beklagte zu, das Fahrzeug geführt zu haben und den Unfall verursacht zu haben. Daraufhin wurden die entstandenen Schäden vom Kfz-Haftpflichtversicherer, der Klägerin, reguliert. Mit der aktuellen Klage fordert die Klägerin nun einen Teil dieser Zahlungen vom Beklagten zurück.
Der entscheidende Ausgang
Das Amtsgericht Dinslaken wies schließlich die Klage ab. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vo[…]


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