Landgericht Köln – Az.: 7 O 247/19 – Urteil vom 28.06.2021
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.613,74 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.530,87 € sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 40.082,87 € jeweils seit dem 04.07.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten sich über Schadensersatzansprüche nach Beendigung eines Pachtverhältnisses. Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 09.02.2003 verstorbenen A und im Rahmen dessen damit betraut, den Grundbesitz B, C, zu verwalten. In dem zu verwalteten Gebäude befindet sich das streitgegenständliche Pachtobjekt, die Gaststätte „D“.
Der Beklagte führte die Gaststätte von 2006 bis 2008 zunächst auf Grundlage eines Unterpachtvertrags mit dem vormaligen Hauptpächter. Mit Pachtvertrag vom 24.01./22. April 2008 (Anl. K2 = Bl. 24 ff. Gerichtsakte) übernahm der Beklagte die Gaststätte zum 01.05.2008. Der Pachtvertrag enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen:
§ 2 Inventar
…
(3) Die Erhaltung und Instandsetzung sämtlichen Inventars obliegt dem Pächter der auch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars trägt. Der Pächter hat das Inventar laufend in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Die vom Pächter als Ersatz für abgenutztes, beschädigtes oder untergegangenes Inventar angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.
Die Erhaltung des Inventars umfasst insbesondere auch die Pflege und Wartung der Geräte und Einrichtungen, die in der diesem Vertrag als Anl. II beigefügten Liste, (…) ,wobei der Pächter verpflichtet ist insoweit die entsprechenden Aufträge an Fachfirmen im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu erteilen. (…)
(4) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das Inventar in vertragsgemäßem Zustand herauszugeben. Für fehlende beschädigte oder solche Inventarteile, deren Gebrauchstauglichkeit durch Abnutzung oder Alterung für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach der Verkehrsanschauung als aufgehoben zu gelten hat, ist vom Pächte[…]