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Verkehrsunfall – fiktive Abrechnung Sachverständigenkostenpositionen

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LG Hamburg – Az.: 302 S 22/16 – Urteil vom 14.02.2017

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.01.2016, Az. 16 C 154/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Sachverständigenhonorar des Kfz-Sachverständigenbüros N. M., H. Weg …, … H., in Höhe von 59,21 € freizuhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz hat der Kläger 60% und die Beklagte 40% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 77% und die Beklagte 23% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 19.04.2015 kam es auf der T. Str. an der Ecke zum S. Weg in H. zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … durch den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger beauftragte die Firma Kfz-Sachverständigenbüro N. M. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für die an seinem Pkw entstandenen Schäden. Eine Vergütungsvereinbarung wurde dabei nicht getroffen. Nach dem Schadensgutachten (Bl. 182ff. d.A.) sind für eine sach- und fachgerechte Reparatur der unfallbedingten Schäden am Pkw des Klägers Reparaturkosten in Höhe von 1.209,00 € netto erforderlich. Für die Erstattung des Schadensgutachtens wurde dem Kläger mit Rechnung vom 24.04.2015 (Anlage K1) ein Betrag in Höhe von 491,47 € brutto in Rechnung gestellt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2015 (Anlage K6) meldete der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten an. Die Beklagte rechnete gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14.07.2015 (Anlage K2) ab, wobei sie unter Verweis auf eine für den Kläger mühelos und ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit lediglich Reparaturk[…]


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