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Anforderungen an Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung

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Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 2 R 53/14 – Urteil vom 21.11.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2014 geändert und die Klage in dem noch anhängigen Umfang abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird in dem noch anhängigen Umfang zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu einem Drittel zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Der 1962 geborene Kläger hat in den Jahren 1977 bis 1981 den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs erlernt. Danach orientierte sich der Kläger um und war bei verschiedenen Arbeitgebern (C., D., E.) im Abrechnungs- und Bankenbereich beschäftigt. Von 1986 bis 1988 absolvierte er erfolgreich eine Umschulung zum Bürokaufmann (bankenspezifisch). Danach bestanden bis zum Jahr 2000 diverse Beschäftigungsverhältnisse. Zuletzt war er für eine Schweizer Bank tätig.

Der Kläger stellte am 17. Mai 2010 Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und verwies dabei u.a. auf HWS- und LWS-Erkrankungen, Arthrose, Osteoporose, Nervenschmerzen und Lähmungen, Tinnitus sowie urologische Beschwerden.

Nachdem der Kläger zu einem Untersuchungstermin in der ärztlichen Untersuchungsstelle der Beklagten nicht erschienen war, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. Juli 2010 den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, trotz Aufforderung sei der Kläger zu den erforderlichen Untersuchungen durch ihren Sozialmedizinischen Dienst nicht erschienen. Dementsprechend hätte nicht festgestellt werden können, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Rente vorliegen würden.

Der Kläger erhob Widerspruch am 12. August 2010, auf den die Beklagte ein orthopädisches Gutachtens vom 11. November 2010 bei Dr. F. einholte. Der Gutachter stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 8. November 2010 die orthopädischen Diagnosen

1. degeneratives LWS-Syndrom bei Rezidiv-NPP, leichte Knie- und Unterschenkelstreckerschwäche links mit geringer Großzehenheberschwäche rechts,

2. degeneratives Cervikobrachiales Syndrom mit rezidivierenden Pseudo-Cervikobrachialgien bei paramedianem BSV,

3. MFK basisnaher Bruch mit Pseudarthrose rechts,

4. chronische Metatarsalgie beidseits, Vorfußdeformität beidseits,

5. leichtes Impingementsyndrom beider Schultergelenke

und führte unte[…]


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