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Augenoperation – Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

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LG Kiel – Az.: 8 O 386/16 – Urteil vom 31.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche als Folge einer Augenoperation geltend, über die er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein soll.

Der Kläger, geb. xxx, litt an verschiedenen Augenerkrankungen, u.a. an einem Glaukom, und war bereits auf dem rechten Auge voroperiert. Er begab sich im Sommer 2012 zur Behandlung in die Augenklinik xxx, deren Inhaber zum damaligen Zeitpunkt der Zeuge Prof. Dr. Y. gewesen ist. Das Sehvermögen betrug zu diesem Zeitpunkt auf dem linken Auge 1,0 und auf dem rechten Auge 0,63. Geplant war eine ambulante Katarakt-Operation. Etwa eine Woche vor dieser Operation gab es ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen Prof. Dr. Y. Am 31.08.2012 erfolgte ein Aufklärungsgespräch des Klägers mit dem Anästhesisten, dem Zeugen Dr. A. Hierbei wurde ein Aufklärungsformular verwendet. Die Einzelheiten dieser beiden Gespräche stehen zwischen den Parteien im Streit.

Bei dem Kläger wurde sodann am 31.08.2012 die Katarakt-Operation durch den Zeugen Prof. Dr. Y. vorgenommen. Bei dieser Operation war ursprünglich geplant, eine sogenannte Hinterkammerlinse zu implantieren, es wurde dann jedoch aufgrund intraoperativ vorgefundener Schwierigkeiten (extreme Vernarbung und Brüchigkeit der aufgefundenen Strukturen) eine Vorderkammerlinse implantiert. Der Kläger befand sich nach der Operation bis zum 03.09.2012 in stationärer Behandlung in der Augenklinik xxx. Zum Zeitpunkt der Operation nahm der Kläger das Prostatamittel Tamsulosin ein.

Nach der Operation gab der Kläger Probleme mit dem Sehen mit dem rechten Auge an. Im Entlassungsbrief vom 7.9.2012 ist erwähnt: „Visus: sc Handbewegung, Fingerzählen“.

Gegen den Zeugen Prof. Dr. Y. wurde am 21.05.2015 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Bei der Beklagten handelt es sich um die Berufshaftpflichtversicherung des Zeugen Prof. Dr. Y.. Im Laufe dieses Rechtsstreits ist das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich beendet worden.

Mit Schreiben vom 17.11.2015 nahm der Kläger außergerichtliche Verhandlungen mit der Beklagten auf. Diese gab mit Schreiben vom 22.12.2015 einen Verjährungsverzicht ab (Anlage 1). Der Wortlaut dieser Erklärung lautet wie folgt: „Wir erklären uns bereit, Ihrer Mandantschaft gegenüber auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2016 zu verzi[…]


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