AG Wesel – Az.: 5 C 273/15 – Urteil vom 16.02.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.088,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.8.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5 EUR Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Installation eines Stromanschlusses für die Versorgung einer Baustelle in I-Stadt mit Baustrom. Die Klägerin rechnete ihre Arbeiten bzw. ihren Aufwand unter dem 28.4.2015 mit insgesamt 1.088,74 EUR ab.
Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin die Bezahlung dieser Rechnung.
Die Klägerin behauptet, die abgerechneten Kosten seien üblich und angemessen.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Aufwand der Klägerin sei überzogen und unüblich hoch abgerechnet worden. Außerdem hätten sich die Parteien vor der Beauftragung auf einen Kostenrahmen bzw. Pauschalpreis zwischen 300 EUR und 400 EUR verständigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 17.3.2016. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 27.6.2016 und auf sein Ergänzungsgutachten vom 22.11.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß den §§ 631, 632 BGB den Ausgleich ihrer Rechnung vom 28.4.2015 i.H.v. 1.088,74 EUR beanspruchen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ihre Arbeiten und ihren Aufwand unter dem 28.4.2015 üblich und angemessen und nicht überzogen abgerechnet hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 27.6.2016 und aus seinem Ergänzungsgutachten vom 22.11.2016. In seinem Ergänzungsgutachten vom 22.11.2016 hat der Sachverständige insbesondere noch den abgerechneten Arbeitsaufwand für die Zeit zwischen 10:45 Uhr und 12:45 Uhr als angemessen bestätigt mit Blick darauf, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.8.2016 ko[…]