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Kollision durch Zurückrollen mit einem KFZ – Haftungsverteilung

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Landgericht Saarbrücken
Az:13 S 56/13
Urteil vom 13.06.2014

Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. Februar 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.496,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Oktober 2012 sowie 191,65 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 3/5.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24. September 2012 in … ereignete.
Der Erstbeklagte hielt mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw an der Kreuzung …/… und beabsichtigte, nach links in den … abzubiegen. Der Kläger befand sich zunächst hinter dem Beklagtenfahrzeug und fuhr sodann rechts an dem Beklagtenfahrzeug vorbei. Dabei kollidierte die hintere rechte Ecke des Beklagtenfahrzeuges mit der linken Seite des klägerischen Fahrzeugs.
Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, der Erstbeklagte sei mit seinem Fahrzeug zurückgerollt, als er seitlich daran vorbeigefahren sei. Durch den Unfall seien ihm Reparaturkosten von 3.095,76 € entstanden.
Mit der Klage hat er Reparaturkosten von 3.095,76 € sowie eine Unkostenpauschale von 26,00 €, insgesamt 3.121,76 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Kläger habe keinen ausreichenden Abstand gehalten und sei deshalb gegen das stehende Beklagtenfahrzeug gestoßen.
Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat den Kläger und den Erstbeklagten informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin hat es die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen als[…]


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