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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung wegen Störung des Hausfriedens

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AG Münster – Az.: 5 C 1754/16 – Urteil vom 13.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung eines Mietverhältnisses aufgrund einer mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 06.05.2016 erklärten Kündigung.

Der Beklagte schloss mit der Voreigentümerin Frau T1, die vertreten wurde durch den damaligen Verwalter Herrn M1, einen Mietvertrag über die Wohnung D-Straße ##, 2. OG rechts, der auf den 28.05.2010 datiert. In dem Mietvertrag befindet sich unter § 28 unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“ unter Ziffer 2 der Passus: „Vermieter verzichtet unwiderruflich auf Kündigungserklärung bis 31.12.2040.“ Der Passus wurde von Herrn M1 und dem Beklagten unterzeichnet und datiert ebenfalls auf den 28.05.2010. Ein ähnlicher Passus befindet sich auch in weiteren Verträgen, die der damalige Verwalter M1 mit Mitmietern des Beklagten geschlossen hat, die Vereinbarungen datieren jeweils auf den Mietvertragsbeginn. Die Kaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung beläuft sich auf 280,00 Euro. Darüber hinaus ist eine Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 40,00 Euro vereinbart.

Dem ursprünglichen Verwalter wurde mit Schreiben vom ein 20.05.2010 mit einer Frist bis zum 30.09.2010 der Verwaltervertrag von der Voreigentümerin gekündigt. Die Verwaltung wurde dann von der E GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, übernommen. Die Übergabe der Verwaltungsunterlagen erfolgte am 15.12.2010 zu Händen des Anwalts der Voreigentümerin.

Der Kläger erwarb die Grundstücke der Voreigentümerin am 01.03.2011 zum 01.06.2011. Die Voreigentümerin erklärte auf Nachfragen der Mieter 2010, sie wolle die Häuser nicht verkaufen.

Am 15.03.2011 mahnte die E GmbH den Beklagten hinsichtlich einer Einwirkung auf die Mitmieter des Beklagten ab. Insoweit wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die Anlage 2 der Klageschrift, Bl. 23 d. A., verwiesen. Am 14.10.2011 mahnte der Kläger den Beklagten wegen einer Unterschriftenaktion und lautem Geschrei ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 2 der Klageschrift, Bl. 23r d. A., verwiesen. Mit Schreiben vom 20.12.2011 mahnte der Kläger den Beklagten […]


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