Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Flugannullierung: Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen verstecktem Fabrikationsfehler eines Flugzeuges

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Baden-Baden, Az.: 1 S 47/12

Urteil vom 28.06.2013

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bühl vom 26.10.2012 – 3 C 37/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt nach § 540 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Beklagten gegen das oben bezeichnete Urteil ist zwar zulässig aber nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine für die Beklagte günstigere Entscheidung rechtfertigen.

I.

Symbolfoto: encrier/Bigstock

Wegen den der Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO, soweit sich nicht nachfolgend Abweichendes ergibt, auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bühl Bezug genommen (AS. 361-369). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht angenommen, dass der durch die Beklagte angeführte Defekt an der Maschine des Typs … mit der Kennziffer … der letztlich zur Annullierung des durch die Klägerin und ihren Ehemann gebuchten Fluges führte, keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 darstellt, sodass die Klägerin und ihr Ehemann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 250 € gemäß Art. 7 Abs. 1a der Verordnung EG Nr. 261/2004 gegen die Beklagte hatten. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, die um die nachfolgenden Erwägungen zu ergänzen waren:

1. Gemäß Art 5 Abs. 3 EG Nr. 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv