Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 5 W 36/11 – Beschluss vom 12.01.2012
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.11.2011 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 04.11.2011 wird dieser dahingehend abgeändert, dass das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. für befangen zu erklären, für begründet erklärt wird.
Der Gegenstandswert wird auf 1.427.944,- € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 04.11.2011 ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Sie ist auch begründet.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass gemäß § 42 Abs. 2 ZPO dem Ablehnungsgesuch einer Partei wegen der Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur dann zu entsprechen ist, wenn objektive Gründe vorliegen, die bei verständiger Betrachtung vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei aus die Besorgnis begründen können, der erkennende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Maßgeblich ist nicht, ob er tatsächlich befangen ist oder ob er sich für befangen hält (vgl. im Einzelnen Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42, Rdn. 9 m.w.N.).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss indessen zu Unrecht verneint.
In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 18.08.2011 hat der Vorsitzende Richter der für den vorliegenden Arzthaftungsfall zuständigen Kammer des Landgerichtes erklärt, dass er bei dem Beklagten zu 1., einem der in Anspruch genommenen Ärzte, in den Jahren 1991, 2006 und 2008 in orthopädischer Behandlung gewesen sei, dabei 2006 und 2008 jeweils zwei Mal. Die verordneten krankengymnastischen Behandlungen habe er jedenfalls z.T bei der Beklagten zu 2. erhalten, einer krankengymnastischen Praxis in der Rechtsform einer GmbH, deren Geschäftsführer wiederum der Beklagte zu 1. ist.
Diese persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen dem abgelehnten Richter und insbesondere dem Beklagten zu 1. hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht als nicht ausreichend angesehen, um damit ein Näheverhältnis zu begründen, das die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (vgl. dazu im Einzelnen Zöller- Vollkommer, a.a.O., Rdn. 12 m.w.N.). Soweit es sich dabei auf den Beschluss des OLG Celle vom 21. 07.2011 (GesR 2011, 560) bezieht, sind die dort zu Recht anerkannten Voraussetzungen für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch allerdings nicht als abschließend für Fälle d[…]