LG München I – Az.: 14 S 2245/17 – Beschluss vom 14.03.2017
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 01.12.2016 (Az. 423 C 15532/16) durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten um rückständige Miete aus einem mittlerweile beendeten Wohnraum-Mietverhältnis.
Am 03.09.2014 schlossen die Klägerin als Vermieterin und die Beklagten als Mieter einen schriftlichen Wohnraummietvertrag über eine Wohnung im Anwesen D in München, 1. Stock. Die Nettomiete betrug € 1.200,–, zzgl. Betriebskostenvorauszahlungen wurde eine Bruttomiete von € 1.480,– vereinbart.
In dem von der Klägerin gestellten Formularmietvertrag vereinbarten die Parteien unter § 2 „Mietzeit“ Folgendes:
„(3) Mietverhältnis mit bestimmter Laufzeit: Beginn 01.11.2014, Ende 31.10.2016 Gründe: (Eigenbedarf, Abriss z. B.) Eigenbedarf für Lebensgef. J A“
Der von der Klägerin gestellte Formularmietvertrag sah unter § 2 Abs. 2 eine Rubrik zur Vereinbarung eines Kündigungsverzichtes für maximal 4 Jahre vor, der von den Parteien nicht ausgefüllt wurde. Unter § 10 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien handschriftlich und individualvertraglich Folgendes:
„Der Mieter – WG wird ein einmaliges Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrags über 1 Jahr eingeräumt.“
Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23.02.2016 zum 31.05.2016 und gaben die Räumlichkeiten zu diesem Zeitpunkt an die Klägerin zurück. In ihrer Klage macht die Klägerin nunmehr die restlichen Nettomieten für die Kalendermonate Juni mit Oktober 2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Mit ihrer Widerklage erstreben die Beklagten die Zahlung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten als Schadensersatz zur Abwehr der aus ihrer Sicht unberechtigten Forderung.
Das Amtsgericht München wies die Klage mit Endurteil vom 01.12.2016 ab und gab gleichzeitig der Widerklage auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten statt. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.02.2017 in zulässiger Weise eingelegte Berufung, die sie mit Schriftsatz vom 10.03.2017 begründete. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Zahlungsanträge sowie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage vollumfänglich weiter.
II. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche[…]