OLG Celle, Az.: 8 U 210/18, Urteil vom 25.04.2019
Leitsatz:
E.1.1.3 AKB 2015 begründet keine der Verpflichtung aus § 142 Abs. 2 StGB entsprechende Obliegenheit, nachträglich Feststellungen zu ermöglichen.
Das sich aus § 18 Abs. 8 StVO ergebende Halteverbot auf Autobahnen kann bei einem Schutzplankenschaden der Annahme einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.1.3 AKB 2015 entgegenstehen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. August 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die A. L., Zweigniederlassung der V. L. GmbH, …, …, 10.173,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
GRÜNDE
I.
Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aufgrund eines behaupteten Wildunfalls geltend.
Der Kläger ist Leasingnehmer eines im Mai 2016 erstmals zugelassenen Pkw A., welcher von dem Präsidenten des Klägers, F. O., zu geschäftlichen und privaten Zwecken genutzt wird. Leasinggeberin ist die A. L. Zweigniederlassung der V. L. GmbH. Für das Fahrzeug besteht bei der Beklagten zur Vertragsnummer …P3 eine Kraftfahrtversicherung, die eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 € (Teilkasko: 150,00 €) umfasst. Dem Vertrag liegen – abweichend von den Feststellungen in erster Instanz nunmehr unstreitig – die AKB 10/2015 der Beklagten zugrunde (Anlage BK 6, Bl. 135 ff. d. A.). Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Anzeigepflicht
E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. …
…
Aufklärungspflicht
E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
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