LG Konstanz – Az.: D 2 O 43/18 – Urteil vom 05.02.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.050,85 ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2018 zu bezahlen.
2. Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 63 % und die Beklagte 37 %.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Der Kläger ist Inhaber eines Taxiunternehmens. Am 10.11.2017 befuhr die Zeugin … mit einem im Eigentum des Klägers stehenden, als Taxi genutzten VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen … die B 523 in Richtung Villingen. Die B523 befuhr in Gegenrichtung das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Dieses Fahrzeug ordnete sich auf die Linksabbiegerspur zur A 81 Richtung Stuttgart ein und übersah beim Linksabbiegen das entgegenkommende Fahrzeug des Klägers. Es kam zum ZusammenstoÃ. Die volle Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Das Fahrzeug des Klägers wurde erheblich beschädigt.
Der Kläger gab ein Gutachten zur Ermittlung des Sachschadens in Auftrag, das das Ingenieurbüro … am 14.11.2017 erstellte. Gemäà des Gutachtens beliefen sich die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer auf 25.464,70 ⬠und inklusive Mehrwertsteuer auf 30.302,99 â¬. Den Wiederbeschaffungswert wies das Gutachten mit 24.500,00 ⬠und den Restwert mit 4.750,00 ⬠(jeweils inkl. Mehrwertsteuer) aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14.11.2017 (Anlage K1) verwiesen.
Der Kläger veräuÃerte das beschädigte Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Restwert.
Nach VeräuÃerung des Fahrzeuges übermittelte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2017 (Anlage K3) ein Restwertangebot in Höhe von 6.090,00 ⬠brutto.
Der Kläger mietete für den Zeitraum 14.11.2017 bis 1.12.2017 ein Ersatzfahrzeug bei der Taxi … an, die hierfür eine Miete in Höhe von 4.902,10 ⬠netto berechnete (Anlage K 5).
Der KlÃ[…]