AG Frankfurt/Main – Az.: 33 C 1355/21 – Urteil vom 15.08.2022
Es wird festgestellt, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, die Miete wegen angeblich nicht vorhandenen Mobilfunkempfangs um 120,00 Euro monatlich zu mindern.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Räumung ihrer Mietwohnung.
Die Kläger als Vermieter und die Beklagten als Mieter hatten den aus Bl. 52 ff. der Akte in Abschrift ersichtlichen Mietvertrag über eine Wohnung in der Liegenschaft in Frankfurt am Main geschlossen. Als monatliche Bruttomiete war die Zahlung von 3.090,00 Euro vereinbart. Die Wohnung befindet sich im 27. Stockwerk des Gebäudes „###“. Im Sommer des Jahres 2019 zog die Beklagte in die Wohnung ein. Das Mietverhältnis begann am 15.7.2019.
Im Mietvertrag heißt es (Bl. 55 der Akte): „Der Vermieter sorgt bis zum 31.8.2019 für funktionierendes WLAN.“
Im Rahmen des Abschlusses des Mietvertrages wurde zwischen den Parteien über schlechten Mobilfunkempfang im Gebäude und die Möglichkeit der Anbringung einer verstärkenden Antenne gesprochen.
Im Verlauf des Mietverhältnisses beriefen sich die Beklagten regelmäßig auf Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache und zahlte die Miete nicht im vollständiger Höhe.
Die Wohnung war mit einer Deckenkühlung ausgestattet. In einem Mailschreiben vom 9.8.2019 der von den Klägern beauftragten Hausverwaltung hieß es: „Die Kühlung ist und war auch voll funktionsfähig, leider wurde Ihnen wohl die Funktionsweise der Kühlung nicht vollständig erklärt, bzw. es ergab sich nicht verständlich aus den Ihnen überlassenen Unterlagen, so dass Sie die Kühlung tatsächlich versehentlich völlig entgegengesetzt der gewünschten Wirkung eingestellt hatten. Der Mitarbeiter der Actris, der vor Ort dann auch tätig war, hat nicht die Kühlung als solche repariert, sondern lediglich die Reaktionszeit auf die Einstellungen verbessert“. (Bl. 147 der Akte). Auch per Mailschreiben von August 2019 (Bl. 108 d. A.) teilte die Beklagte den Klägern mit: „Inzwischen stellte Actris fest, dass 2 der 5 Stellmotoren der Kühldecke nicht funktionierten und reparierten diese, so dass inzwischen eine recht angenehme Temperatur herrscht… Fakt ist jedoch, dass erst nach Inbetriebnahme bzw. Modifizierung der Stellmotoren durch die Mon[…]