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Erbscheinerteilungsverfahren – Beteiligung möglicher Erben

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OLG München – Az.: 31 Wx 254/16 – Beschluss vom 08.11.2016

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers …… wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.05.2016 in Ziffer 2 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird am Verfahren beteiligt.

2. Das Verfahren wird zur Durchführung des weiteren Verfahrens, insbesondere über die Beschwerden gegen den Beschluss vom 19.05.2016 in Ziffern 1 und 4, an das Amtsgericht München – Nachlassgericht – zurückgegeben.
Gründe
I.

Das Nachlassgericht hat über die Erbfolge nach dem Erblasser … zu befinden. Maßgeblich für diese Erbfolge ist möglicherweise das Testament des Erblassers vom 05.09.2009.
In diesem Testament heißt es auszugsweise:
 „Ferner ist mein Wille, dass Herr … Wohnung nach Wahl von 4 erhält, die das „lebenslange“ Wohnrecht gewährleistet.“

Gestützt auf diese Verfügung beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.04.2016 seine förmliche Beteiligung am Verfahren. Er ist der Meinung, dass er als Erbe in Betracht kommt.

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Es ist der Ansicht, dass Erbe die Landeshauptstadt München ist und der Beschwerdeführer mithin weder als gesetzlicher noch als testamentarischer Erbe in Betracht komme, vielmehr sei er (nur) Vermächtnisnehmer. Ein solcher habe jedoch keinen Anspruch, am Verfahren beteiligt zu werden.

II.

Die sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet. Zu Unrecht hat das Nachlassgericht davon abgesehen, den Beschwerdeführer am Verfahren zu beteiligen.

1. Am Nachlassverfahren sind gemäß §§ 7, 345 FamFG diejenigen Personen zu beteiligen, die entweder einen Antrag gestellt haben (§§ 7 Abs. 1, 345 Abs. 1 S. 1 FamFG), deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (§ 7 Abs. 2 FamFG) und diejenigen, die als sog. Kann-Beteiligte im Sinne des § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG einen Antrag auf Hinzuziehung gestellt haben (§ 345 Abs. 1 S. 3 FamFG).

Soweit eine Hinzuziehung nach § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG in Rede steht, sind auch diejenigen zu beteiligen, die (nur) mittels Auslegung oder nur in einer aufgehobenen Verfügung Erben sein können (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Auflage 2014, § 345 Rn 20).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat der Ansicht, dass der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren zu beteiligen ist.

a) § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG definiert selbst das Tatbestandsmerkmal „als Erben in Betracht kommen“ nicht. Au[…]


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