Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Nutzungsausfall bei fehlender Vorfinanzierungsmöglichkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Altena – Az.: 2 C 309/16 – Urteil vom 23.02.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 782,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 03.12.2015, der sich gegen 7.30 Uhr in der S in Altena ereignete.

Die volle Einstandspflicht der Beklagten aufgrund des genannten Verkehrsunfallgeschehens ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte regulierte aus dem Verkehrsunfallereignis nahezu sämtliche Schadenspositionen der Klägerin. Die Parteien streiten nur noch um eine Nutzungsausfallentschädigung, die die Klägerin für einen Zeitraum von insgesamt 55 Tagen begehrt. Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 03.12.2015 bis 27.01.2016 ohne fahrbaren Untersatz. Der Sachverständige, der den Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin, ein PKW Citröen C3, mit dem amtlichen Kennzeichen MK-XX …., dessen 1,4l Otto-Motor ca. 60 PS leistet, und bis zum Unfalltage ca. 97.000 km zurückgelegt hatte, ermittelte eine tägliche Nutzungsausfallpauschale von 23,00 €.

Mit Schreiben vom 11.12.2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 17.12.2015 ihre Schadensregulierungspflicht anzuerkennen. Mit Schreiben vom 22.12.2015 erinnerte die Klägerin die Beklagte an die Beantwortung des vorgenannten Schreibens. Mit Telefax vom 22.12.2015, welches am 23.12.2015 einging, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie noch auf eine ausführliche Stellungnahme ihres Versicherungsnehmers und die Ermittlungsakte warte. Nachdem die Klägerin auch in der Folgezeit nichts von der Beklagten hörte, wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2016 erneut an die Beklagte, erinnerte an die Bearbeitung der Schadensangelegenheit und forderte auf, die Eintrittspflicht bis zum 18.03.2016 zu erklären. Nachdem auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19.04.2016 auf, ihre uneingeschränkte Eintrittspflicht endgültig bis zum 25.04.2016 zu erklären. Erst mit Schreiben vom 27.04.2016 be[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv