AG Leverkusen, Az.: 25 C 147/15, Urteil vom 06.11.2015 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 422,00 € nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 zu zahlen, an die Klägerin weitere 70,20 € nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zunächst hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der offenen Gutachterkosten, da die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin notwendig waren. Nach der Vorlage des entsprechenden Überweisungsauftrages hat die Beklagte ihr Bestreiten hinsichtlich der Zahlung der Gutachterkosten inklusive Mehrwertsteuer durch die Klägerin an den Gutachter nicht mehr aufrecht erhalten. Die Klägerin durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH VI ZR 471/12). Hierzu gehören im Regelfall auch die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens. Auch im vorliegenden Fall, in dem es sich bei der Klägerin um ein Autohaus mit eigener Werkstatt handelt, war eine privatgutachterliche Schadensfeststellung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Den merkantilen Minderwert des beschädigten Pkw konnte ein Sachverständiger weit zuverlässiger als die Klägerin als Instandsetzungswerkstatt schätzen. Für die Klägerin bestand auch ein gerechtfertigter Anlass, die Reparaturkosten und die Wertminderung durch ein Gutachten bestimmen zu lassen, um sich davor zu schützen, dass die Beklagte die Bezahlung der von der Klägerin ermittelten Instandsetzungskosten aufgrund des Eigeninteresses der Klägerin als nicht unfallbedingt oder überhöht ablehnt. Auch wenn hier im Augenblick der Beauftragung des Sachverständigen noch kein bestimmter Anlass für eine solche Erwartung vorlag, rechtfertigte sich ein Sachverständigengutachten der Geschädigten schon aus der befürchteten Möglichkeit, später doch die Notwendigkeit einer in Rechnung gestellten Instandsetzung nachweisen zu müssen und dann die Gelegenheit hierfür versäumt zu haben (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.1.1974 – 13 U 125/73). Zwar mag es Fälle geben, in denen ein Privatgutachten des Geschädigten überflüssig ist, weil sich die Unfallbeteiligten und der Haftpflichtversicherer des Schädigers über die Schadensfeststellung einigen und somit die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB das Einholen eines privaten Sachverständigengutachtens überflüssig macht. Solche Umstände hat indes die Beklagte nicht vorgetragen….