LG Hannover – Az.: 6 S 4/14 – Urteil vom 04.06.2014
Die Berufung der Kläger gegen das am 03.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – Aktenzeichen 561 C 3773/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das am 03.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – Aktenzeichen 561 C 3773/13 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 800,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger machen Ausgleichsansprüche nach einer Flugreise geltend.
Die Kläger buchten bei der Beklagten den Flug X3 2117 nach Fuerteventura, der am 05.11.2012 von 17:25 Uhr bis 22:55 Uhr durchgeführt werden sollte. Am 02.11.2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug nunmehr am 05.11.2012 von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr durchgeführt werden sollte.
Symbolfoto: Von Jaromir Chalabala /Shutterstock.comDie Kläger, die der Ansicht sind, ihnen stünde gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b) der „Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91“ ein Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 400,00 € zu, weil eine Vorverlegung des Fluges wie eine Verspätung zu behandeln sei, beauftragten die Verbraucherinkasso G. GmbH mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte. Die Verbraucherinkasso G. GmbH forderte die Beklagte – erfolglos – zuletzt mit Schreiben 13.02.2013 zur Zahlung auch ihrer eigenen Kosten in Höhe von 120,67 € auf.
Das Amtsgericht Hannover hat mit seinem am 03.12.2013 verkündeten Urteil die auf Zahlung von jeweils 400,00 € sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Verbraucherinkasso G. GmbH in Höhe von 120,67 € gerichtete Klage abgewiesen.
Die Kläger greifen mit ihrer Berufun[…]