LG Essen – Az.: 19 O 252/15 – Urteil vom 28.04.2017
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.639,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,33 Euro zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 61%, der Widerkläger zu 39%.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Pflichtverletzung bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn mit Verursachung eines Verkehrsunfalls (Symbolfoto: Von Simple_Moments/Shutterstock.com)
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am … auf der BAB … in Fahrtrichtung C ereignete. Am Unfall beteiligt waren der Sohn des Klägers, der Zeuge und Drittwiderbeklagte zu 2) L, mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeug der Marke T mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der Beklagte zu 1) als Eigentümer, Halter und Fahrer eines Fahrzeug der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen … , das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Der Kläger beziffert den unfallbedingten, der Höhe nach unstreitigen Schaden auf insgesamt 7.639,21 Euro. Er forderte die Beklagte zu 2) mit vorgerichtlichen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2015 und vom 24.08.2015, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 03.09.2015, erfolglos zur Schadensregulierung auf.
Der Beklagte zu 1) nahm seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die Drittwiderbeklagte zu 3) zahlte an ihn unter Rückforderungsvorbehalt 1.403,77 Euro.
Zum Unfallhergang behauptet der Kläger, sein Sohn sei auf der linken Fahrspur der Autobahn gefahren und habe beabsichtigt, an dem auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbeizufahren. Der Beklagte zu 1) habe dann plötzlich, ohne ersichtlichen Grund und ohne vorherige Betätigung des Fahrtrich[…]