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Rechtsanwälte Kotz GbR

Konfirmationskosten sind kein unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf

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BUNDESGERICHTSHOF
Az: XII ZR 4/04
Urteil vom 15.02.2006
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, Az.: 150 F 73/03, Urteil vom 05.06.2003
OLG Bremen, Az.: 4 UF 34/03, Urteil vom 28.11.2003

Leitsätze:
a) Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November 1981 – IVb ZR 608/80 – FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 – XII ZR 152/99 – FamRZ 2001, 1603).
b) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen vom 28. November 2003 aufgehoben
und das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 5. Juni 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Kläger zu 1) 7/10 und der Kläger zu 2) 3/10 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese
selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie begehren von ihrem Vater neben dem titulierten Barunterhalt Sonderbedarf. Der Kläger zu 1 verlangt Erstattung der Kosten seiner Konfirmationsfeier im Jahre 2000 in Höhe von 361 €; der Kläger zu 2 macht die Kosten einer Konfirmandenfahrt im Jahre 2001 in Höhe von 150 € geltend.
Der Beklagte hatte seine laufende Unterhaltspflicht gegenüber den Klägern durch Jugendamtsurkunden vom 30. November 1999 anerkannt; danach schuldete er jedem Kläger zuletzt bis Juni 2001


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