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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung wenn Zweitwagen zur Verfügung steht

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Streit um Nutzungsausfallentschädigung: Warum der Traum vom Cabrio nicht immer entschädigt wird
Im Mittelpunkt des Beschlusses des Landgerichts Kassel (Az.: 1 S 96/14) vom 26.05.2014 steht ein Kläger, der die Beklagte aufgrund eines seiner Meinung nach mangelhaft durchgeführten Werkvertrags verklagt hat. Er fordert eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.000 Euro für sein beschädigtes Fahrzeug, ein individuell modifiziertes Cabrio. Das Amtsgericht Kassel hatte zuvor die Forderung abgewiesen, da der Kläger ein weiteres, höherwertiges Fahrzeug besitzt. Das Landgericht Kassel beabsichtigt nun, die Berufung des Klägers z

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 96/14 >>>

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urückzuweisen, da es keine Aussicht auf Erfolg sieht. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob der Kläger Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, obwohl er ein weiteres Fahrzeug besitzt.
Die Argumente des Amtsgerichts
Keine Nutzungsausfallentschädigung für Cabrio trotz individueller Modifikationen: Gericht betont Objektivität über subjektive Bedürfnisse. (Symbolfoto: Studio Romantic /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Kassel hatte die Klage des Klägers teilweise stattgegeben, aber die Forderung nach einer Nutzungsausfallentschädigung von 2.000 Euro abgewiesen. Es argumentierte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Nutzungsausfall habe, da er ein weiteres, höherwertiges Fahrzeug besitzt. Nach der Rechtsprechung sei eine Nutzungsausfallentschädigung nur für Sachen zu gewähren, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte zentral für seine Lebensführung angewiesen ist. Dies gelte für Luxus- oder Zweitwagen nicht.
Die Berufung und ihre Begründung
Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass das Amtsgericht die Besonderheiten seines Cabrios nicht berücksichtigt habe. Er wies darauf hin, dass das Cabrio ein individuell modifiziertes Fahrzeug sei, das er nur in den Sommermonaten nutze. Das Cabrio habe für ihn einen ganz anderen Nutzungswert als das vom Amtsgericht als zumutbar angesehene Ersatzfahrzeug. Er fühlte sich daher in seinen Interessen beeinträchtigt und sah die Voraussetz[…]


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