Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 Sa 224/16 – Urteil vom 19.07.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.05.2016 – 11 Ca 112/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung.
Der Kläger war seit 16.08.1993 bei der Firma F GmbH & Co. KG tätig. Jedenfalls seit 01.06.2003 – nach Angaben des Klägers bereits seit 1997 – hatte er die Position des Filialleiters der Filiale W inne. Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien bestimmte sich seither nach dem Arbeitsvertrag vom 12.06.2003 (Bl. 7 – 11 d.A.), in dem es u.a. heißt:
…
§ 2
Tätigkeit
Filialleiter
Der MA wird als Verkäufer/in in der Filiale Nr. 385, in W (Stammfiliale) eingestellt. Die diesem Vertrag beiliegende Stellenbeschreibung ist für den MA bindend, sie kann jedoch bei berechtigtem Interesse des AG verändert und/oder ergänzt werden. Der Inhalt der Tätigkeit des MA ergibt sich auch aus den Weisungen der Vorgesetzten. Der MA verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und auch andere als die vorgesehenen Aufgaben zu übernehmen. Der AG behält sich daher vor, dem MA eine andere, zumutbare Arbeit und/oder Tätigkeit, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht, zuzuweisen und das Aufgabengebiet sowie das Hierarchieverhältnis aus organisatorischen Gründen zu ändern.
…
In der Filiale W waren insgesamt 5 Arbeitnehmer regelmäßig tätig.
Das Amtsgericht D eröffnete am 29.07.2015 über das Vermögen der F GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Dieser war bereits seit 01.06.2015 als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig geworden.
Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.07.2015, dem Kläger am 30.07.2015 zugegangen, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin zum 31.10.2015. Er kündigte am selben Tag auch die weiteren Arbeitsverhältnisse der in der Filiale W tätigen Arbeitnehmer sowie den Mietvertrag für die dortigen Geschäftsräume zum 31.10.2015 auf. Weiter zeigte er unter demselben Datum bei dem Amtsgericht D die „Masseunzulänglichkeit“ (§ 208 InsO) an.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Kündigung komme keine Rechtswirksamkeit zu. Er hat das Vorliegen von Kündigungsgründen, die ordnungsgemäße Durchführung[…]