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Rechtsanwälte Kotz GbR

Risikoausschlussklausel Rechtsschutzversicherung – Erwerbs- und Baufinanzierung

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KG Berlin – Az.: 6 U 21/17 – Beschluss vom 02.05.2017
Gründe
1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten vom 6. Februar 2017gegen das am verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere zeigt die Berufungsbegründung keine Fehler im Rahmen der erstinstanzlichen Rechtsanwendung auf.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Gewährung des begehrten außergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsschutzes verurteilt.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage zulässig, denn der Kläger hat die Klage nicht unzulässig geändert. Vielmehr hat er von Anfang das Ziel verfolgt, Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs gegenüber seinen Treugebern … und … zu erhalten. Soweit er dieses Rechtsschutzziel zunächst mit “Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen” angegeben hatte, handelt es sich um eine prozessual unbeachtliche Falschbezeichnung. Rechtsschutz wird stets für einen bestimmten Streitgegenstand gewährt. Dieser wiederum bestimmt sich anhand des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs aus der begehrten Rechtsfolge – hier der begehrten Freistellung – und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, wie er sich hier aus der Treuhandvereinbarung mit den Treugebern … ergibt. Die materiell-rechtliche Begründung der begehrten Rechtsfolge gehört dagegen nicht (mehr) zum Streitgegenstandsbegriff, weshalb auch ein Austausch der rechtlichen Begründung, bei gleichbleibendem prozessualen Antrag und Lebenssachverhalt nicht den Regelungen der Klageänderung unterfällt (vgl. OLG Brandenburg VersR 2016, 323 – 325, zitiert nach juris, dort rdz. 27 m.w.N.).

b) Auf der Basis des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts ist die Beklagte dem Kläger aus § 1 VVG in Verbindung mit den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (nachfolgend: ARB 2000/2) zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet.

aa) Nach § 1 S. 1 ARB 2000/2 trägt der Versicherer […]


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