Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Partnervermittlungsvertrag – Untätigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Hamburg-Blankenese
Az: 517 C 70/04
Urteil vom 27.07.2005

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3.000,–nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 06.09.2003 zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines auf einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag geleisteten Entgelts.
Die Parteien verband der als Anlage K 6 (Bl. 76 d.A.) vorgelegte Partnerschaftsvermittlungsvertrag vom 28.06.2002, in den der Beklagte aufgrund Gesamtrechtsnachfolge als Erbe eingetreten ist. Die ursprüngliche Dienstleistungs- und Bearbeitungsgebühr belief sich auf Euro 3.828. Hierauf hat die Klägerin insgesamt Euro 3.000 bezahlt.
In einer Sondervereinbarung heißt es:
„Sollte in der vereinbarten Laufzeit ein Erfolg nicht eintreten, verlängert sich die Zusammenarbeit ohne zeitliche Begrenzung kostenfrei bis zum Erfolg.“
Die damalige Alleininhaberin der Partnervermittlung ist am 02.07.2004 verstorben und vom Beklagten allein beerbt worden (vgl. Sterbeurkunde Bl. 91 d.A.).
In der Vertragssumme von Euro 3.828 ist eine Einschreibegebühr in Höhe von Euro 696 enthalten.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten benannte bis Oktober 2002 lediglich Herrn….. Mit diesem Herrn traf sich die Klägerin 14 Tage nach Vertragsschluss. Es blieb bei diesem einzigen Zusammentreffen. Bei der Klägerin entstand der Eindruck, dass es sich hier nur um einen „vorgetäuschten Quasi-Vorschlag“ handelte. Auf Nachfrage wurde der Klägerin vom Beklagten berichtet, dass Herr sich „in seine Nachbarin verliebt habe“.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass „mangels (gemeint: wegen) Unfähigkeit oder Unwilligkeit“ eine Vertragserfüllung durch die Partnervermittlung unterblieb.
Bis Juni 2003 hörte die Klägerin nichts mehr von dem Beklagten oder sei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv