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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarieller Ehevertrag – unangemessene Benachteiligung

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Unangemessene Benachteiligung des finanziell unterlegenen Ehegatten
OLG Oldenburg – Az.: 3 W 21/17 – Beschluss vom 10.05.2017

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Osnabrück vom 16.01.2017 abgeändert.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Antragstellerin am 12.08.2016 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Das Amtsgericht wird ersucht, der Antragstellerin einen Erbschein zu erteilen, der die Antragstellerin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2. bis 4. zu je 1/6 als Erben des Dr. H. X. ausweist.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Wert der Sache in der Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 58, 63 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

I.

Die Antragstellerin beantragt die Erteilung eines Erbscheins, der sie zu 1/2 und die Beteiligten zu 2. bis 4. zu je 1/6 als Erben des am 02.08.2016 verstorbenen Dr. H. X. ausweist.

Der am 11.04.1950 geborene Erblasser war als …arzt mit eigener Praxis berufstätig.

Die am 12.08.1970 geborene Antragstellerin war zunächst Auszubildende in der …arztpraxis des Erblassers. Als die Antragstellerin ein Kind von dem Erblasser erwartete, planten die zukünftigen Eltern, zu heiraten.

Sie ließen am 31.08.1993 einen Ehevertrag beurkunden, der für die Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie den Versorgungsausgleich ausschloss.

Zum nachehelichen Unterhalt bestimmten sie, dass die Antragstellerin

„Ehegattenunterhalt nach der dann geltenden Rechtsprechung bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres unseres jüngsten Kindes“

erhalten und im Übrigen auf Unterhalt verzichten sollte.

Aus der am 29.09.1993 geschlossenen Ehe sind die Kinder J. X. geb., L. X. und Le. X., hervorgegangen.

Der Erblasser ist am 02.08.2016 verstorben.

Am 12.08.2016 hat die Antragstellerin beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, wonach sie den Erblasser zu 1/2 und die übrigen Beteiligten diesen zu je 1/6 beerbt hätten. Dazu hat sie erklärt, dass für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestanden habe.

Das Amtsgericht hat für die noch minderjährigen Beteiligten eine Ergänzungspflegerin bestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin eine Erhöhung ihres Erbteils zum Ausgleich des Zugewinns nicht beanspruchen könne, weil zwischen[…]


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