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Rechtsanwälte Kotz GbR

Drogenfahrten – Fahrverbot

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AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 260 Js 706/18 – 101/18 – Urteil vom 29.05.2018

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Drogenfahrt in 2 Fällen zu zwei Geldbußen von je 500,00 € verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 100,00 € jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 24 a, 25 StVG, 20 OWiG)
Gründe
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang nicht vorbelastet. Er ist beruflich tätig im Bereich des Internets bzw. der Werbung. Als selbständiger Unternehmer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verdient er monatlich 3.800,00 € netto. Vom Betrieb wird ihm ein Mercedes-AMG zur Verfügung gestellt. Nach eigenen – durch das Gericht nicht überprüfbaren – Angaben muss er einmal monatlich nach Leipzig und einmal monatlich nach Stuttgart fahren. Er hat auf Frage bestätigt, dass er diese Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, namentlich mit dem Zug oder mit einem Flix-Bus unternehmen könnte. Vor Ort müsse er dann allerdings mit einem Taxi weiterfahren. Der Angeklagte erklärte hierzu für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Kosten derartiger Fahrten höher seien, als die Kosten seines Mercedes-AMG. Er selbst habe nur einen festangestellten Mitarbeiter, der in Lingen arbeite. Dieser sei nur im Rahmen des Home-Office tätig. Dieser habe jedoch einen Führerschein. Im Übrigen sei es so, dass der Betroffene selbst die Errichtung einer neuen Gesellschaft plane, um beruflich zu expandieren. Hierfür sei seit Januar die Planung am Laufen. Eine Kreditaufnahme sei auch geplant. Wenn er nun darauf verwiesen werde, einen Kredit aufnehmen zu müssen, um einen Fahrer zu finanzieren, so sei dies sicher nicht möglich. Er befinde sich bereits am Kreditlimit.

Am 5. Januar 2017 gegen 01.25 Uhr befuhr der Betroffene die Linienstraße in Dortmund mit seinem Mercedes-AMG mit dem amtlichen Kennzeichen … . Er fiel hierbei der Polizei auf, da die Linienstraße nicht befahrbar ist infolge der[…]


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