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Überholen eines Busses – Haftungsverteilung bei Kollision

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 28/07
Urteil vom 19.11.2007

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Januar 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.065,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 20. August 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 60 % des ihm infolge der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung aufgrund des Unfallereignisses vom 30. April 2005 zukünftig entstehenden Schadens zu ersetzen.

Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin 5.137,41 EUR zu zahlen.

Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:

Von den Kosten in erster Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen 10 % der Kläger, 12 % die Beklagten als Gesamtschuldner, 42 % die Widerbeklagten als Gesamtschuldner und 36 % der Beklagte zu 2. allein.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 52 % der Kläger selbst, 12 % die Beklagten als Gesamtschuldner und 36 % der Beklagte zu 2. allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. und 3. tragen jeweils 54 % die Widerbeklagten zu 2. und zu 3. selbst und 46 % der Beklagte zu 2.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen der Beklagte zu 2. selbst 48 %, 10 % der Kläger und 42 % die Widerbeklagten als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. tragen jeweils 52 % die Beklagten und zu 3. selbst und 48 % der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat zu einem Teil Erfolg.
I.
Wegen des Verkehrsunfalls vom 30. April 2005 in Oberhausen-Holten haften die Beklagten für den Unfallschaden des Klägers entgegen dem landgerichtlichen Urteil nicht nur zu 1/3, sondern zu 60 %. Bei der Bewertung der Schadenshöhe folgt de[…]


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